Satzung des Landshuter Keglerverein e.V.

                                                                                                                                              15.11.2016

Satzung

des

Landshuter Keglerverein e.V.

 

Der am 01.10.57 gegründete und unter Nr.: 0106 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragene Landshuter Keglerverein e.V. gibt sich durch Beschluß seiner Mitgliederversammlung vom 13.11.1998 folgende neue Satzung: Anläßlich der Jahreshauptversammlung am 17.11.2015 wurden die Änderungen genehmigt. Die Satzung wurde anläßlich der Jahreshauptversammlung am 15.11.2016 geändert.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Landshuter Keglerverein e.V.”, abgekürzt LKV.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Landshut und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden. Der Zweck des Vereins ist die Vereinigung der Kegelklubs in Landshut und Umgebung.
  2. Dem Verein obliegt die planmäßige Pflege und Förderung des Kegelsports im Leistungs-,Breiten- und Freizeitbereich. Dazu dienen insbesondere:
    - die Durchführung aller ihm als Ortsverein des BSKV verwaltungsmäßig und sportlich obliegenden Aufgaben nach den Satzungen und Ordnungen des BSKV und des DKB,
    - die Abhaltung von sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen,
    - Organisation zweckdienlicher Vorträge und Kurse und
    - Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
  3. Soweit nicht Bestimmungen übergeordneter Sportverbände etwas anderes vorschreiben, betreibt der Verein Amateursport.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Die Einnahmen des Vereins werden ausschließlich für Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind. Überschüsse sind für gemeinnützige Zwecke des Vereins zu verwenden. Zweckvermögen i.S. des § 5 Abs. 4 der Gemeinnützigkeitsverordnung kann angesammelt werden. Überschüsse dürfen nur für den Erwerb, die Errichtung, den Ausbau und die Unterhaltung von Sportanlagen und sonstigen der sportlichen Betätigung dienenden Einrichtungen genutzt werden
  6. Vergütungen an Mitglieder der Vereinsorgane sind,   abgesehen von dem Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen, unzulässig. Den Mitgliedern steht in keinem Falle, insbesondere auch nicht nach ihrem Ausscheiden, ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen zu.
  7. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) Jugendliche bis 18 Jahre und
    e) fördernde Mitglieder.
  2. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft muß vom Vereinsausschuß vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung verliehen werden. Langjährigen Vorsitzenden, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben, kann zu der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung die Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Der Ehrenvorsitzende übt keine vereinsamtliche Tätigkeit aus. Er hat jedoch das Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen ohne Stimmrecht.

§ 4 Aufnahme in den Verein

  1. Mitglied kann jedermann werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.Darüber hinaus können geschlossene Kegelklubs Mitglieder des LKV werden, die mindestens aus 7 Personen bestehen und einen Klubvorstand unter ihren Mitgliedern gewählt haben. Die Anmeldung eines geschlossenen Klubs hat durch den Klubvorstand zu geschehen. Der Vereinsvorstandschaft ist eine Mitgliederliste, enthaltend: Vor- und Zuname, Beruf, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift, Klubabend und Klublokal einzusenden. Alljährlich zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres sind neue Mitgliederlisten einzureichen. Bei Zu- oder Abgängen während des Jahres ist entsprechend zu verfahren. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Anmeldungen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig. Aufgenommene Mitglieder erhalten nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages einen Keglerpaß und die Satzung. Der Keglerpaß dient als Ausweis bei allen Vereinsveranstaltungen und ist nichtübertragbar, erist bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese wird von der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Höhe festgesetzt.

Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen.
  2. Alle mindestens 18 Jahre alten Mitglieder haben im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach mindestens einmonatiger Zugehörigkeit zum Verein das aktive und passive Wahlrecht. Das Stimmrecht ruht, solange die laufenden Vereinsbeiträge nicht bezahlt sind.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in Erfüllung seines Zweckes zu unterstützen, sowie zur pünktlichen Beitragsleistung (geschlossen durch die Klubs – bei Einzelmitgliedern direkt – diese an den Verein abzuführen), Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung. Leistung von vollem Schadenersatz bei fahrlässiger oder mutwilliger Schädigung des Vereinseigentums.
  2. Den Anordnungen des Vorstandes sowie der weiteren Vereinsorgane oder deren bestellter Beauftragter ist in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Jedes Mitglied muß Ehre und Ansehen des Vereines und seiner Mitglieder achten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Höhe festgesetzt. Er ist im Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Ein- oder austretende Mitglieder haben den Beitrag für das ganze Jahr zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
  3. “Fördernde Mitglieder” verpflichten sich, bis auf Widerruf einen Sonderbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe der Vorstand festlegt.
  4. Beiträge sind Bringschulden und soweit Beiträge durch Beauftragte des Vereins erhoben werden, gilt der Beitrag durch Zahlung an die Beauftragten als entrichtet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es insbesondere in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder ihm ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann. Entsprechende Anträge kann jedes Mitglied stellen. Der Antragsteller ist zur Beweisführung verpflichtet. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Stimmenmehrheit von 3/4. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nachBekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
  3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

§ 9 Disziplinarmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann durch den Vereinsausschuß aus den gleichen Gründen wie in § 8 Abs. 2 genannt auch durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, sofern die Verfehlungen von minderer Tragweite waren.
  2. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 10 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    - der Vorstand (§11)
    - der Vereinsausschuß (§12)
    - die Mitgliederversammlung (§13)
  2. Die Organe des Vereins üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  3. Die Organe des Vereins haben nach den Satzungen des Vereins und der Verbände zu arbeiten und sind den Mitgliedern über ihre Arbeit Rechenschaft schuldig.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem 1. und 2.Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - dem Herrensportwart
    - der Damensportwartin
    - dem Jugendleiter
    - dem Pressewart , und dem EDV Mitarbeiter
  2. Vorstand gem. § 26 BGB (=geschäftsführender Vorstand) sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassier.
    Der 1.Vorsitzende vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 4 Wochen ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Amtsperiode aus, entfällt die Nachwahl nach Satz 1. In diesem Fall ist der Vorstand berechtigt, sich aus der Mitgliederschaft ein Vereinsmitglied zur Unterstützung hinzuzuwählen. Den nach Satz 1 und 3 hinzugewählten Vorstandsmitgliedern werden an Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes die satzungsgemäßen Rechte gleichzeitig übertragen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Vereinsintern wird folgendes geregelt:

Grundstücksgeschäfte, Darlehensgeschäfte (aktiv und passiv), darlehensähnliche Rechtsgeschäfte sowie die Abgabe von Erklärungen, die dauerhafte Verpflichtungen zum Gegenstand haben sowie Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte über 2.500 € im Zweckbereich, bzw. über 2.000 € im Sportbereich bedürfen der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung, soweit diese Angelegenheiten nicht bereits mit dem Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Unabweisbare Ausgaben sind zulässig. Diese dringlichen Anordnungen sind dem nächsten Vereinsausschuß bzw. der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von dieser zu genehmigen.

  1. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beratungsgegenstandes bedarf es nicht.
  2. Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  3. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat oder sich für das Amt als ungeeignet erweist. Beweispflichtig ist der Antragsteller.
  4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für bestimmte Aufgaben oder für eine bestimmte Zeit durch Beschluß weitere Mitglieder hinzuwählen, die in Bezug auf die bestimmte Aufgabe oder während der bestimmten Zeit Sitz und Stimme im Vorstand haben.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§ 12 Vereinsausschuß

  1. Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorstand und den Beiräten.
  2. Beiräte sind die Klubvorstände/Abteilungsleiter der Kegelklubs oder deren gewählte Stellvertreter. Die Wahlen in den Kegelclubs/Kegelabteilungen und deren Ergebnis sind deshalb dem Vorstand zu melden.
  3. Der Vereinsausschuß tagt grundsätzlich nichtöffentlich. Der Vorsitz obliegt dem 1.Vorsitzenden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsausschuß ist abschließend zur Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten zuständig für die nicht die Mitgliederversammlung berufen ist und die nicht laufende Angelegenheiten sind, für die der Vorstand allein zuständig ist. Im übrigen entscheidet der Vereinsausschuß abschließend in allen Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind. Der Vereinsausschuß ist vorberatend für die Mitgliederversammlung tätig. Er hat weiter die Aufgabe, den Vorstand bei der Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen.
  5. Dem Vereinsausschuß können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Stimmen weitere Aufgaben zugewiesen werden.
  6. Der Vereinsausschuß tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 seiner Mitglieder muß innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Antrags beim 1.Vorsitzenden eine Ausschußsitzung einberufen werden.
  7. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Der Ausschuß ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet, die am Tag der Mitgliederversammlung bereits das 18.Lebensjahr vollendet haben. Vereinsmitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    - Änderung der Satzung,
    - die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    - die Genehmigung des Jahresabschluß,
    - die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten,
    - die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
    - die Entlastung und Neuwahl der Revisoren,
    - den Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr,
    - über Angelegenheiten, die vom Vereinsausschuß oder vom Vorstand unmittelbar an die Mitgliederversammlung verwiesen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  4. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung an den entsprechenden Anschlagtafeln auf den Kegelbahnen unter Bekanntgabe des Versammlungsortes und Zeitpunktes spätestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Daneben ist die Tagesordnung den Einzelmitgliedern über die Klubvorstände/Abteilungsleiter den Mitgliedern bekannt zugeben.
  5. Die Tagesordnung muß enthalten:
    - die Feststellung der Stimmberechtigten,
    - Bericht des Vorstandes,
    - Kassen- und Revisionsbericht,
    - Genehmigung des Jahresabschlusses,
    - Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    - Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstandes,
    - Anträge und Verschiedenes.
    Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten es für dringlich halten. Diese Anträge dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren, welche den Kassenbestand vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten haben. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und unterliegen keinen Weisungen des Vorstandes.
  11. Die Abstimmungen erfolgen per Akklamation, sofern nicht im Einzelfall auf Antrag mit Stimmenmehrheit eine geheime, schriftliche Abstimmung beantragt wird.
  12. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ein Geschäft mit ihm selbst, oder einen Rechtsstreit mit ihm selbst betrifft, oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
  13. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand ist im Benehmen mit dem Vereinsausschuß berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder oder 3/4 der Mitglieder des Vereinsausschusses verlangen.
  3. Es gilt dabei die Verfahrensordnung des § 13.

§ 15 Finanzwesen

  1. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
  2. Der Vorstand stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben zweckmäßig untergliedert sein. Darüber hinausgehende Mittel dürfen nur verausgabt werden, wenn die Ausgabe unabweisbar ist oder die Deckung durch entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle sichergestellt ist. Bis zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung sind nur unabweisbare Ausgaben zulässig.
  3. Wer für den Verein ungenehmigte oder ungedeckte Ausgaben vornimmt oder veranlaßt oder den Verein verpflichtet, haftet dem Verein hierfür persönlich.
  4. Der Vorstand hat zum Schluß eines jeden Jahres bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Jahresabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen, in Anlehnung an das III. Buch des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

§ 16 Mitgliedschaft bei Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Keglerbundes (DKB), des Bayerischen Sportkeglerverbandes (BSKV) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von den Verbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen usw.) als unmittelbar für die betreffende Kegelsparte als verbindlich geltend an.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.
  3. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Landshut mit der Maßgabe zu übereignen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 18 Beschwerde

  1. Jedes Mitglied kann sich schriftlich über den Vorstand beschweren.
  2. Die Beschwerde muß begründet und unterschrieben über den 1.Vorsitzenden seinesKegelklubs/Kegelabteilung (= Beirat) dem Vereinsausschuß vorgelegt werden.
  3. Der betreffende Beirat hat sofort nach Eingang einer Beschwerde den 1.Vorsitzenden des Vereins zu unterrichten.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 15.11.2016 anläßlich der Jahreshauptversammlung geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die am 17.11.2015 einschließlich der Änderungen und Ergänzungen beschlossene Vereinssatzung außer Kraft.

 

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Ehrenordnung

des

Landshuter Keglerverein e.V.

Richtlinien für Ehrungen langjähriger, sowie verdienter Mitglieder.

Folgende Ehrungen sind möglich.

1. Ehrennadel

2. Verdienstnadel

3. Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender

4. Bayrischer Löwe mit Widmung

Sonstiges

4. Allgemeines und Verfahren

5. Inkraftreten

1. Ehrungen für langjährige Mitglieder.

Der Landshuter Kegelverein e.V. (LKV) verleiht für langjährige, ununterbrochene Mitgliedschaft,

Ehrennadeln mit dem Bronze-, Silber- und Goldkranz und der entsprechenden Jahreszahl sowie den

bayrischen Löwen mit persönlicher Widmung.

Es werden verliehen:

1.1.      für 10 jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel mit dem Bronzekranz und der Zahl 10

1.2.      für 25 jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel mit dem Silberkranz und der Zahl 25

1.3.      für 40 jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel mit dem Goldkranz und der Zahl 40

1.4.      für 50 jährige Mitgliedschaft der kleine " bayrische Löwe "

1.5.      für 60 jährige Mitgliedschaft der große " bayrische Löwe "

2. Ehrungen für besondere Verdienste.

Der Landshuter Keglerverein e. V. verleiht für besondere Verdienste Verdienstnadeln mit dem Silber- oder Goldkranz mit Urkunde.

Die Verdienstnadel wird sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder verliehen, die sich um den

Landshuter Kegelverein besondere Verdienste erworben haben.

2.1.      Bei den Mitgliedern handelt es sich um Funktionsdienste im Verein und/oder den Kegelklubs.

Dabei sollen folgende Anhaltspunkte gelten:

2.1.1     Ehrung mit der Verdienstnadel mit dem Silberkranz für mind. 6-jährige Funktionstätigkeit.

           ( Vorstand, Sportwart, Kassier )

2.1.2.    Ehrung mit der Verdienstnadel mit dem Goldkranz für mind. 10-jährige Funktionstätigkeit.

2.2.      Für besondere sportliche Erfolge auf überörtlicher Ebene können ebenfalls Verdienstnadeln für eine würdige Vertretung des Landshuter Keglervereins verliehen werden.

 

Es erhalten:

2.2.1.    Die Verdienstnadeln mit dem Silberkranz

Bayrische Einzel- und Mannschaftsmeister

2.2.2.    Die Verdienstnadel mit dem Goldkranz

                       a) Deutsche Einzel- und Mannschaftsmeister                

                       b) Teilnehmer an Europa- oder Weltmeisterschaften

           Die Ehrungen erfolgen ohne Rücksicht auf das Alter und die Zeit der Mitgliedschaft.

2.3.     Ebenso können Mitglieder und Nichtmitglieder für besondere Verdienste oder Förderungen um den Landshuter Keglerverein geehrt werden.

3. Ehrenmitglied

Für besondere langjährige und hervorragende Verdienste um den Landshuter Keglerverein kann dieser

Ehrenmitglieder ernennen.

Unter Hinweis auf § 3 Ziffer 2 Satz 1 und § 7 Ziffer 2 der Satzung wird ergänzt, dass Ehrenmitglieder dem LKV beitragsfrei mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds angehören.

3.2. Ehrenvorsitzender

Unter Hinweis auf §3 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung wird bestimmt, dass zum Ehrenvorsitzenden nur ernannt werden kann, wer insgesamt mindestens 25 Jahre dem Vorstand des Vereins angehört hat, davon

mindestens 10 Jahre als 1. Vorsitzender.

Als Ergänzung zu § 7 Ziffer 2 der Satzung ist der Ehrenvorsitzende ebenfalls beitragsfrei.

4. Allgemeines und Verfahren

Die Ehrungsvorschläge sind in der Regel vom

            --- Vorstand ( § 11 der Satzung ) sowie

            --- Vereinsausschuss ( § 12 der Satzung ) einzureichen.

Ebenso hat jedes Mitglied des LKV das Recht, Ehrenvorschläge einzureichen. Die Vorschläge haben neben den Personalien des zu Ehrenden eine eingehende Begründung zu enthalten.

Die Ehrungen werden jeweils zur Jahreshauptversammlung und ausnahmsweise bei entsprechenden

Jubiläumsveranstaltungen es LKV vorgenommen.

Für die Berechnung der Mitgliedsdauer gilt das Kalenderjahr. Wer also in dem laufenden Kalenderjahr, in dem die Ehrung vorgenommen wird, die entsprechende Zeit vollendet, kann geehrt werden.

Über die Ehrungen nach Ziffer 1 und 2 entscheidet der Vorstand ( § 11 der Satzung ) des LKV endgültig, ohne die Möglichkeit eines Einspruchs.

Die Ehrungen nach Ziffer 3 sind nach Beratung vom Vereinsausschuss ( § 12 der Satzung ) gem. § 3 Ziffer 2 der Satzung der Mitgliederversammlung ( § 13 der Satzung ) vorzuschlagen.

Die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen gewählt.

Ein Rechtsanspruch auf Ehrungen besteht nicht.

5. Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung ist von der Mitgliederversammlung gem. § 13 der Satzung am 15.11.2016 beschlossen worden und tritt ab diesem Datum in Kraft.

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